Dokumentationspflicht: EK ZÜS nimmt Beschluss vom 20. Mai 2015 zurück
Auf seiner Sitzung vom 04.11.2015 hat der Erfahrungsaustauschkreis der zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZÜS) den Beschluss BA-011 vom 20.05.2015 zur sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik wieder zurückgezogen. Dieser sah unter anderem vor, dass Prüfberichte vermerken, ob ein Konzept zur Anpassung der Aufzugsanlage an den Stand der Technik erstellt werden muss. Hiervon waren insbesondere ältere Aufzugsanlagen betroffen.
Auf der Grundlage des Beschlusses BA-011 haben in den vergangenen Monaten die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei den wiederkehrenden Prüfungen gegebenenfalls darauf hingewiesen, dass ein Konzept zur Anpassung des Betriebes der Aufzugsanlage an den Stand der Technik fehlt und dies dann als geringfügigien Mangel bewertet. Diese Praxis gehört nun – vorerst – der Vergangenheit an. Aber Achtung: Auch wenn künftig nicht mehr in den Prüfberichten steht, dass das besagte Konzept fehlt, bleibt die Verpflichtung zur Erstellung für den Verwender (= vormals „Betreiber“) dennoch verbindlich.
Mit Rücknahmes de Beschlusses BA-011 gelten auch die dort vorgesehenen Dokumentationspflichten nicht mehr. Sie sahen vor, dass im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen bis zu 22 Abweichungen vom Stand der Technik dokumentiert werden müssen.
Neue Anforderungen an den Stand der Technik ab 2016
Wenn am 20.04.2016 die neue Errichtungsnorm DIN EN 81-20 in Kraft tritt, ändern sich allerdings noch einmal die Anforderungen an den Stand der Technik. Dadurch wird eine Neuerstellung oder zumindest die Aktualisierung der bisherigen Gefährdungsbeurteilungen zwingend erforderlich. Im Zuge dieser Neuerstellung oder Aktualisierung werden dann auch die geforderten Konzepte erstellt. Diese müssen für die ZÜS in Rahmen der Prüfung einsehbar sein.
Ob es sich bei der Aufhebung des Beschlusses BA-011, der nicht einmal sechs Monate alt war, um eine temporäre oder dauerhafte Entscheidung handelt, ist momentan nicht absehbar.
Rechtlich up to date
HUNDT CONSULT ist immer auf dem neuesten Stand der Gesetzeslage und berät seine Kunden entsprechend. Operativ unterstützen wir die Verwender von Aufzugsanlagen zum Beispiel beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung nach neuen DIN EN 81-20.