Achtung: Bis zum 31.05. müssen Notfallpläne vorliegen
Seit dem 1. Juni 2015 ist in Deutschland die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Um noch mehr Sicherheit beim Aufzugfahren zu gewährleisten, enthält sie zahlreiche neue Regeln und Pflichten für die Verwender (ehemals: Betreiber) von Aufzugsanlagen. Am 31. Mai ist die 12-monatige Übergangszeit zu Ende. Das heißt: Die Bestimmungen der neuen BetrSichV gelten ausnahmslos. Höchste Zeit also, noch nicht Erledigtes in die Tat umzusetzen!
Im Notfall ist schnelles Handeln gefragt
Es rattert, wackelt und quietscht – der Aufzug bleibt stecken: eine bedrückende Vorstellung für jeden Aufzugnutzer. Für die Nutzer heißt es in dieser Situation vor allem: Ruhe bewahren. Sie sollten auf keinen Fall versuchen, sich selbst zu befreien, sondern den Notruf-Taster bedienen. Gemäß den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2181 muss jeder Aufzug ein elektronisches Notrufsystem haben. Wenn das nicht vorhanden ist, muss zumindest sichergestellt sein, dass der akustische Notruf jederzeit von jemanden wahrgenommen werden kann, der dann eine Personenbefreiung einleiten kann. Außerdem muss der Hilfeleistende innerhalb von 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs an der Anlage eintreffen.
Reibungslose Abläufe
Damit in einem Notfall zukünftig die Abläufe noch schneller und sicherer funktionieren, sieht die neue Betriebssicherheitsverordnung vor, dass für alle Aufzugsanlagen ein Notfallplan anzufertigen ist. Dieser muss spätestens bis 31. Mai 2016 vorliegen und dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden. Der Notfallplan muss alle Informationen zusammenfassen, die die beteiligten Personen brauchen, um im Ernstfall schnell und richtig zu handeln. „Ein Notfallplan für Aufzugsanlagen stellt sicher, dass Notdienste bei einem Notruf umgehend reagieren und angemessene Hilfemaßnahmen einleiten können“, fasst Tim Gunold, Geschäftsführer von HUNDT CONSULT zusammen. „Wenn der Notruf nicht auf eine ständig besetzte Stelle aufgeschaltet ist, muss der Notfallplan gut sichtbar in der Hauptzugangsebene einsehbar sein. Zusätzlich empfehlen wir, den Notfallplan auch im Prüfbuch zu hinterlegen, damit der Sachverständige im Rahmen der Prüfung erkennen kann, dass der Notfallplan vorliegt. Anderenfalls droht hier ein Mangel im Prüfbericht und gegebenenfalls sogar ein Bussgeld. Denn ein fehlender Notfallplan stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.“
Welche Informationen müssen rein?
Um die Vorschriften der neuen Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen, mus der Notfallplan die folgenden Angaben enthalten:
- Standort der Aufzugsanlage: vollständige Adresse
- Fabrik-/Anlagennummer: siehe Typenschild oder auch Prüfbescheinigung
- Verantwortlicher Arbeitgeber/Verwender der Anlage: Name, Anschrift und Telefonnummer
- Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Aufzugsanlage haben: Liste der Personen mit Namen und Telefonnummern versehen, zum Beispiel Hausmeister, Notrufzentrale
- Name und Telefonnummer des Aufzugswärters beziehungsweise der beauftragten Person, die im Notfall eine Personenbefreiung vornehmen kann. Diese beauftragte Person muss hierin in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden.
- Erste-Hilfe-Kontaktdaten, zum Beispiel Ersthelfer, Betriebsarzt, Rettungsdienst
- Beginn der Befreiung. Diese sollte spätestens nach 30 Minuten erfolgen.
- Ablageort der technischen Notbefreiungsanleitung zum Beispiel hinterlegt im Aufzugs-Triebwerksraum
- Erstellungsdatum des Notfallplans
Keine Übergangsfrist für Neuanlagen
Die Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen BetrSichV gilt nur für ältere Anlagen. Bei Neuanlagen muss der Notfallplan also schon vor Inbetriebnahme vorliegen. Für sie gab es keine Übergangfrist.
Mit unserem Notfallplangenerator auf der sicheren Seite
Gern erstellt HUNDT CONSULT für seine Kunden die Notfallpläne. Wer diese Aufgabe selbst übernehmen möchte, findet dazu Hilfe auf unserer Website: Im Bereich „Online-Services“ stellen wir einen Notfallplangenerator zur Verfügung. Das Formular kann einfach am Computer ausgefüllt, als PDF abgespeichert und anschließend direkt ausgedruckt werden. Der so erstellte Notfallplan erfüllt alle Anforderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung.
Wenn Sie Fragen zu den Notfallplänen oder den übrigen Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung haben, kontaktieren Sie uns gern!