Mängel am Aufzug? – Land Hessen droht mit Bußgeld von 100.000 Euro
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die seit dem 1. Juni 2015 gilt, stellt hohe Anforderungen an die Verwender (ehemals: Betreiber) von Aufzugsanlagen. Ein Fall in Hessen beweist nun: Auf die leichte Schulter sollte man das nicht nehmen, denn es können Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe drohen.
Zu den Pflichten der Verwender von Aufzugsanlagen gehören zum Beispiel eigene Kontrollen und Beurteilungen der Anlagen, das Einleiten von Maßnahmen, die den sicheren Betrieb gewährleisten, sowie regelmäßige Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Dies soll die sichere Benutzung der Aufzugsanlage gewährleisten. Werden Prüffristen überschritten, Prüfbescheinigungen nicht vorgelegt oder die Aufzüge nicht ausreichend instandgehalten, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Das zeigt ein aktueller Fall aus Hessen:
Ein Sachverständiger hatte bei der Prüfung eines Personenaufzugs gefährliche Mängel festgestellt. In einem Schreiben vom 15. März 2016 verweist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, deshalb auf § 5 Abs. 2 der BetrSichV. Demzufolge darf der Verwender keinen Aufzug zur Verfügung stellen, wenn dieser Mängel aufweist, die die sichere Verwendung beeinträchtigen. Der Verwender des Aufzugs müsse gemäß der neuen BetrSichV diese Mängel beseitigen und anschließend die Anlage von einer ZÜS überprüfen lassen. Eine entsprechende Bescheinigung der ZÜS müsse er dann der zuständigen Behörde vorlegen. Für den Fall, dass der Verwender diesen Pflichten nicht nachkomme, droht das Regierungspräsidium in dem besagten Schreiben mit kostenpflichtigen Anordnungen. Und weiter heißt es: „Darüber hinaus kann auch auch die nicht ausreichende Instandhaltung von Aufzugsanlagen seit dem 01. Juni 2015 mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.“
Der vorliegende Fall im Land Hessen zeigt, wie wichtig es für Verwender von Aufzugslagen ist, die strengeren Vorschriften ernstzunehmen und einzuhalten. So schützen sie nicht nur Menschen und Sachwerte, sondern vermeiden auch hohe Geldstrafen.
„Die neue Betriebssicherheitsverordnung ist sinnvoll und notwendig“, sagt Tim Gunold, Geschäftsführer der HUNDT CONSULT GmbH. „Aber viele Verwender haben einfach nicht die Zeit oder das Know-how, alle Vorschriften rechtzeitig und richtig umzusetzen – zumal vieles neu und erklärungsbedürftig ist. HUNDT CONSULT steht den Verwendern hierbei gern zur Seite, wenn sie Hilfe benötigen.“
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