Neue EU-Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU: Was Verwender wissen sollten
Die neue Richtlinie soll sicherstellen, dass EU-weit alle neuen Aufzüge und Sicherheitsbauteile aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Denn: In den vergangenen Jahren brachten Aufzugsprüfungen oft erschreckende Mängel ans Tageslicht. Dazu gehörten defekte Gegensprechanlagen und verschlissene Teile, die für die Sicherheit aber relevant gewesen wären. Mehrere hundert Aufzüge mussten nach Prüfungen stillgelegt werden.
Hersteller, Montagebetriebe und Händler in der Pflicht
Während die neue Betriebsicherheitsverordnung von Juni 2015 einige Verschärfungen für die Aufzugsverwender (ehemals: Betreiber) vorsieht, nimmt die neue Aufzusgverordnung vor allem die Hersteller von Aufzugsanlagen und andere an der Lieferkette Beteiligte – wie Montagefirmen, Einführer und Händler – in die Pflicht. Damit ist ein weiterer Meilenstein für mehr Sicherheit der Aufzugsanlagen gelegt. Was bedeutet das konkret für die Aufzugsbranche und welche Anpassungen sind für betroffenen Unternehmen erforderlich?
Welche Anlagen unter die neue Verordnung fallen
Die neue Verordnung 2014/33/EU gilt für alle neuen Aufzüge und Aufzugsganlagen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Das umfasst:
- Aufzüge zur Personenförderung,
- Aufzüge zur Personen- und Güterbeförderung,
- Aufzüge zur alleinigen Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, und
- in Aufzugsanlagen installierte Sicherheitsbauteile.
Für Aufzüge auf Baustellen, Fahrtreppen und Fahrsteige, zahnradbetriebene und seilgeführte Bahnen sowie Schachtförderanlagen und Hebezeuge findet die neue EU-Richtlinie keine Anwendung.
Die wichtigsten Änderungen der neuen Richtlinie
Die neue Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU enthält folgende Kernpunkte:
- Rückverfolgung durch Produktkennzeichnung und Dokumentation
- Technische Dokumentation:
Jeder, der Sicherheitsbauteile für Aufzüge herstellt, verkauft oder installiert, erstellt eine technische Dokumentation für die gesamte Lieferkette, in der er festhält, von wem die Bauteile bezogen wurden und an welchem Ort sie eingebaut wurden. Technische Dokumentationen und Betriebsanleitungen müssen außerdem in einer leicht verständlichen Form vorliegen, in der Regel in der Landessprache des jeweiligen Verwenderlandes. Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre zu archivieren.
- Herstellerangaben, Typen-, Chargen-, oder Seriennummern und CE-Kennzeichnung:
Aufzüge und Sicherheitsbauteile brauchen eine eindeutige Herstellerangabe mit Angabe der eingetragenen Handelsmarke und Postanschrift sowie eine Identifikation. Bei der Produktkennzeichnung ist es wichtig, dass ein Produkt jederzeit zurückzuverfolgen ist. Dies soll vor allem einen Rückruf ermöglichen, initiiert durch die Marktüberwachungsbehörden. Die Aufzugsrichtlinie sieht die CE-Kennzeichnung vor, mit der der Hersteller unter anderem die Übereinstimmung mit allen Anforderungen dieser Rechtsvorschrift bestätigt. Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Fahrkorb gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen, ebenso auf jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Typenschild.
- Klares Regelwerk für die Kommunikation möglicher Sicherheitsrisiken
Wenn ein Hersteller, Importeur, Händler oder Montagebetrieb feststellt, dass ein Sicherheitsbauteil ein mögliches Sicherheitsrisiko darstellt, muss er den Kunden und die zuständigen Behörden informieren. Darüber hinaus hat er sicherzustellen, dass notwendige Korrekturen auch vorgenommen werden.
- Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Fahrkorbbewegung (UCM) wird Sicherheitsbauteil
Die Schutzeinrichtung gegen die unkontrollierte Fahrkorbbewegung wurde in der neuen europäischen Aufzugslinie in die Liste der Sicherheitsbauteile aufgenommen und unterliegt zukünftig ihren Regeln.
Neue Gefährdungsbeurteilungen notwendig
Für die Verwender von Aufzugsanlagen ist die neue Richtlinie insofern wichtig, als dass seit ihrem Inkrafttreten ein neuer Stand der Technik als Maßstab gilt. Dieser bildet die Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen. Insofern sind die Verwender jetzt gefordert, ihre Gefährdungsbeurteilungen zumindest zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Wenn Sie Fragen zu der neuen Richtlinie oder den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung haben, kontaktieren Sie uns gern!