UPDATE: Betriebssicherheitsverordnung – Paternoster, und Roadshow von HUNDT CONSULT

Die Personalumlaufaufzüge oder: Paternoster dürfen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen. Dies beschloss der Bundesrat am 10. Juni 2015 und kippte damit das Verbot der öffentlichen Nutzung, das Bestandteil der neuen Betriebssicherheitsverordnung war.

Bundesweit regte sich der Protest gegen das Verbot und das Ablegen einer Art Führerscheinprüfung, die die Nutzung eines Paternosters gestattete. All das gehört nun wieder der Vergangenheit an. Jeder, der einen Paternoster betreten möchte, darf dies tun. Wichtig für die Betreiber der Personalumlaufaufzüge ist aber: Sie sind weiter haftbar, wenn es zu Unfällen kommt. Unter Umständen kann dieses auch als eine Ordnungswidrigkeit ausgelegt werden, sollte auf mögliche Gefahren nicht durch Schilder, Piktogramme oder Ähnliches gewarnt werden. Lasten dürfen auch weiterhin nicht in einem Paternoster transportiert werden.

Roadshow zu Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung

Um ihre Kunden ausführlich über die Neuerungen der Betriebsicherheitsverordnung zu informieren hat HUNDT CONSULT zusammen mit der Rechtsanwaltskanzlei GSK Stockmann + Kollegen eine Roadshow zu diesem Thema durchgeführt. Diese machte an verschiedenen Standorten halt und fand großen Anklang. Sollten Kunden von HUNDT CONSULT die Teilnahme an der Roadshow verpasst haben, können sie die Unterlagen bei Interesse auch per E-Mail angeforden.

Kontaktieren Sie uns gern!

Die neue Betriebssicherheitsverordnung:
Was ändert sich für Aufzugbetreiber?

Nach drei Jahren Beratungen und Abstimmungen in den Fachgremien und circa 40 Versionen des Referentenentwurfs werden ab dem 1. Juni 2015 in Deutschland neue Regeln und Pflichten für die Betreiber von Aufzugsanlagen gelten. Im Januar stimmte die Bundesregierung der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung zu, wie sie am 28. November 2014 der Bundestag beschlossen hatte.

Zu einer immer wieder auftretenden Frage bei Aufzugsbetreibern gibt die neue Betriebssicherheitsverordnung gleich zu Beginn Auskunft: Aufzugsbetreiber werden künftig Arbeitgebern gleichgesetzt. Als solche sind sie sind laut der neuen Verordnung verpflichtet …

  • Maßnahmen zur Instandhaltung der Aufzugsanlagen zu treffen und sich dabei an die Vorgaben des Herstellers zu halten.
  • ihre Aufzüge regelmäßig in Augeschein zu nehmen und deren Funktionieren zu kontrollieren.
  • Notfallpläne für sämtliche Aufzugsanlagen zu erstellen. Diese Pläne müssen sie dem Notdienst vor Inbetriebnahme des Aufzugs zur Verfügung stellen. Hierfür haben die Aufzugsbetreiber bis zum 31. Mai 2016 Zeit.
  • für jeden Aufzug eine wirksame Zwei-Wege-Notrufeinrichtung mit ständig besetztem Notdienst zu schaffen. Die Frist hierfür ist der 31. Dezember 2020.

Prüfplaketten verbindlich ab dem 1. Juni 2015

Neu ist die verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine, vergleichbar der TÜV-Plakette am Auto. Sie gibt Auskunft darüber, welche zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die letzte Prüfung durchgeführt hat und in welchem Jahr und Monat die nächste wiederkehrende Prüfung – ehemals Hauptprüfung – stattfinden muss. So erhalten die Nutzer der Anlagen mehr Transparenz und Sicherheit.

Weitere Pflichten der Aufzugsbetreiber im Zusammenhang mit den Prüfungen der Anlagen sind:

  • Alle Aufzüge müssen eine Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung ablegen. Diese Prüfungen müssen durch zugelassene Überwachungsstellen erfolgen.
  • Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme schließt im Besonderen die Aufstellbedingungen ein.
  • Bestandteil der Prüfungen sind auch alle externen Einrichtungen, die für die sichere Benutzung der Aufzugsanlage notwendig sind.
  • Die wiederkehrenden Haupt- und Zwischenprüfungen sind ebenfalls durch ZÜS durchzuführen. Sie beinhalten auch die Überprüfung der elektrischen Anlage.

Neben den bereits erwähnten Änderungen können Prüfbescheinigungen künftig – theoretisch – elektronisch aufbewahrt werden. Die gleichzeitig geforderte ständige Verfügbarkeit der Prüfbescheinigung am Anlagenstandort wird die meisten Betreiber aber vor nahezu unlösbare Herausforderungen stellen.

Auch in anderen Bereichen gibt es noch Punkte, die unterschiedlich interpretiert werden können oder Fragen offen lassen. Es ist zu hoffen, dass diese Punkte rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Verordnung konkretisiert und klargestellt werden können.

Inzwischen haben zahlreiche Unternehmen und Überwachungsstellen Newsletter und E-Mails zu diesem Thema versendet, die bei den Empfängern aber häufig zu Unsicherheit und Verwirrung geführt haben. Aus diesem Grund wird HUNDT CONSULT im Frühjahr gemeinsam mit der renommierten Sozietät GSK STOCKMANN & KOLLEGEN für seine Kunden regionale Workshops durchführen. Diese Workshops werden über die neue Betriebssicherheitsverordnung sowie über aktuelle Fragen zur Betreiberhaftung umfassend informieren. Konkrete Termine und Veranstaltungsorte geben wir in Kürze bekannt.

Wenn Sie Fragen zur neuen Betriebssicherheitsverordnung haben oder Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, sprechen Sie uns gern an!

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, VFA Interlift e.V.